Satzung des Vereins Afro-Deutsche e.V.
Präambel 1: Name, Sitz, Ziele und Aktionen, Gemeinnützigkeit KAPITEL 1 : Name und Sitz TITEL 2: Mitglieder, Mitgliedschaft und Verlust der Mitgliedschaft KAPITEL 1: Mitglieder KAPITEL 2: Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge TITEL 3: Organe und Aufgabenbereiche KAPITAL 2: Aufgabenbereiche TITEL 4: Finanzen (Mittel) TITEL 5: Strafen TITEL 6: Auflösung des Vereins TITEL 7: Schlussbestimmungen PRÄAMBEL • in dem Bewusstsein, dass wir, die folgenden Unterzeichneten: • in Anbetracht des edlen Kampfes für die Verteidigung unserer Rechte, des Respekts uns gegenüber und für die Wahrung unserer würde; • In Anbetracht dessen, dass wir selten ernst genommen werden und man uns oft auf die eine oder andere Weise daran hindert, zu einem Leben, wie es sein sollte, Zugang zu bekommen; • In dem Bemühen, Verantwortung zu übernehmen, indem wir unsere Bereitschaft unter Beweis stellen, uns zum wohl der Gesamtentwicklung der Stadt Nürnberg voll und ganz einzubringen; Verabschieden wir heute die vorliegende Satzung! Name, Sitz, Ziele und Aktionen, Gemeinnützigkeit Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Afrodeutsche“. Vereinszweck a) Die Zwecke des Vereins sind: • Sensibilisierung und Mobilisierung folgender Gruppen: um Verantwortung zu übernehmen und ihre Rechte zu Verteidigen: b) Der Verein wird zu diesem Zweck folgende Programmaktionen umsetzen • Organisation von interkulturellen Projekten, Kulturveranstaltungen, Kurse/Seminare, Folklore/Kunst/Musik zur Vermittlung von Kenntnissen über in Deutschland geltenden grundlegende Strukturen und Normen, um das Verständnis für die Aufnahmegesellschaft und deren Akzeptanz zu entwickeln (Integration durch Bildung). • Förderung zur Bekämpfung von Vorurteilen in der deutschen Bevölkerung als Mittels zu gegenseitigem Respekt und Verständnis (Integration durch Bekämpfung von Vorurteilen). • Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches mit anderen Vereinen und Institutionen zur Erweiterung gegenseitigen sozialen Verhaltens und von Toleranz. Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Mitglieder, Mitgliedschaft und Verlust der Mitgliedschaft Mitglieder Es gibt vier Kategorien von Vereinsmitgliedern: a) Gründungsmitglieder • Gründungsmitglieder sind alle Unterzeichner dieser Satzung, die an den ersten Versammlungen des Vereins und am Aufbau des Vereins teilgenommen haben. • Effektives Mitglied ist jede natürliche oder juristische Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die gemäß der vorliegenden Satzung Mitglied des Vereins ist. • Sympathisierendes Mitglied ist jede natürliche oder juristische Person , die gemäß der vorliegenden Satzung Mitglied des Vereins ist und die sich für den Verein einsetzt und zu seiner Entwicklung in welcher Form auch immer beiträgt. • Der Vortand kann denjenigen Personen den Titel "Ehrenmitglied" verleihen, die dem Verein besondere Dienste leisten oder geleistet haben. Dieser Titel verleiht ihnen das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge Die Vereinsmitglieder sind persönlich haftbar für die vom Verein eingegangenen Verpflichtungen. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Ende der Mitgliedschaft - Nichtzahlung der Beiträge: in diesem Fall bedarf es einer Kündigungsfrist von drei Monaten; Organe und Aufgabenbereiche: Art. 7 Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung; d) die Basiskomitees; e) die Abteilungen. Aufgabenbereiche Abschnitt 1. Mitgliederversammlung Art 8: ordentliche Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung umfasst all Vereinsmitglieder, gleich unter welchem Titel sie ihm angehören. Die Einladung muss 15 Tagen im Voraus schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Versammlung tagt in ordentlicher Sitzung ein Mal im Jahr. Die Versammlung tagt in ordentlicher Sitzung auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindesten einem Viertel der Mitglieder, aus denen sie besteht. Die ordentliche Mitgliederversammlung: Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist erneut zur Mitgliederversammlung einzuladen. In dieser zweiten Sitzung ist die Versammlung beschlussfähig ungeachtet der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, jedoch nur für die Tagesordnungspunkte der vorausgegangenen Versammlung. Es sind nur die Mitglieder stimmenberechtigt, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben. Über die Beschlüsse und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen Dieses ist zu unterzeichen vom Versammlungsleiter und Art 9: außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand hat zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zielen und Gründen beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann alle Satzungsänderungen beschließen, die als nützlich erachtet werden. Sie kann die Auflösung des Vereins oder die Ablösung des Vorstands oder die Verschmelzung mit anderen Vereinen mit gleicher Zielsetzung beschließen. In all diesen Fällen muss sie aus mindestens der Hälfte der anwesenden oder vertretenen Mitglieder bestehen und ihre Beschlüsse müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst werden. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, kann die außerordentliche Mitgliederversammlung erneut in der in Art. 8 beschriebenen Form einberufen werden. Abschnitt 2: Vorstand Art. 10 Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB jeder von ihnen vertritt den Verein je einzeln. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: - 1 Erste/r Vorsitzende/r Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, leitet die Gesamtpolitik des Vereins gemäß dem von der Der Vorstandsmitglieder werden für einen Amtszeit von 4 Jahren gewählt und können wieder gewählt werden. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet zu dem festgesetzten Termin, durch Abberufung oder Tod. In all diesen Fällen findet Art. 6 dieser Satzung Anwendung. Der Vorstand tagt einmal im Monat und immer dann, wenn die Umstände es erfordern. Seine Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit und sind allen gegenüber wirksam. Der Vorstand beschließt vorläufig in Erwartung der Meinung der Mitgliederversammlung über den Beitritt und den Ausschluss eines Mitglieds. Gemäß Art 6 dieser Satzung unterliegt die Aberkennung der Mitgliedschaft der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung. Art. 11 Der/die Erste Vorsitzende und der/die Stellvertretende Erste Vorsitzende ? koordiniert die Aktivitäten des Vorstands,
Der/die Erste Stellvertretende Vorsitzende: • Unterstützt den/die Erste/n Vorsitzende/n, Der/die Zweite Stellvertretende Vorsitzende: • Unterstützt den/die Erste/n Vorsitzende/n, ebenso wie der/die Erste Stellvertretende Vorsitzende Art. 12 Der/die Generalsekretär/in Geschäftsführer/in • wird von der Mitgliederversammlung gewählt und wird von dieser abberufen Der/die Stellv. Generalsekretär/in (Stellv. Geschäftsführer/in) • Vertritt den/die Generalsekretär/in (Geschäftsführer/in) im Verhinderungsfall Art. 13 Der/die Schatzmeister/in ? ist Mitglied des Vorstands Der/die Stellv. Schatzmeister/in • ebenfalls Mitglied des Vorstands Art. 14 Der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit und Protokollchef/in: • organisiert das Protokoll Abschnitt 3: Technischer Beirat Art. 15 Der Technische Beirat setzt sich zusammen aus Ihre Aufgaben sind: • die Ausarbeitung des Vereinsbudgets;
Abschnitt 4: Gründungsrat Art. 16 Der Gründungsrat besteht aus den Mitgliedern, die die Gründungsurkunde unterschrieben haben. Er ist das Bezugsorgan bei allen Problemen, die auf eine bestimmte Weise das Vereinsleben bedrohen. Die Mitglieder des Gründungsrates haben Vetorecht in allen Situationen, die die Kompetenzen der anderen Organe des Vereins überschreiten. Um die vorliegende Satzung unterschreiben zu können, muss man mindestens an 5 Gründungsversammlungen und allen Beratungen teilgenommen haben, die vom vorläufigen Vorstand organisiert wurden Abschnitt 5: Die Basiskomitees Art. 17 Die Basiskomitees sind die Herkunftsländer eines jeden Vereinsmitglieds. Die Aufgaben der Basiskomitees sind: Ein Basiskomitee wird von einem/r Komiteeleiter/in und einem/r Komiteesekretär/in geleitet Letztere werden durch Konsens bestimmt, in Ermangelung dessen durch einfache Wahlen, und von dem Vorstand suspendiert. Abschnitt 6: Die Abteilungen Art. 18 Der Verein hat 7 Abteilungen und diese Abteilungen sind technische Büros. Es handelt sich um - die Abteilung Frauenförderung; Ihre Aufgabenbereiche sind jeweils in internen Ordnungen beschrieben. Finanzen (Mittel) Art 19 Die Mittel des Vereins bestehen aus - Mitgliedsbeiträgen;
Strafen Art 20 Die in dieser Satzung vorgesehen Strafen sind - Ermahnung; Für Ermahnungen, Verweis und Suspendierungen ist der Vorstand zuständig, der gemäß der internen Ordnung beschließt, während für eine Abberufung die Mitgliederversammlung zuständig ist, die auf Vorschlag des Vorstands darüber beschließt. Kein Mitglied darf außerhalb der Bestimmungen bestraft werden, die den Verein regeln. Auflösung des Vereins Art 21 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an CARITAS als juristische Personen des öffentlichen Rechts Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung und/oder die Unterstützung von sozial benachteiligten Personen. Alle Meinungsverschiedenheiten aus der Anwendung dieser Satzung oder der Durchführung der Vereinsaktivitäten müssen Gegenstand einer gütlichen Einigung sein. Besteht der Streit, sind die deutsche Gerichte anzurufen. Schlussbestimmungen Art 22 Die interne Ordnung regelt im Einzelnen die in dieser Satzung nicht definierten Gegenstände. Die Bestimmungen der vorliegenden Satzung können nur von der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu den in Art. 8 und 9 festgelegten Bedingungen tagt, geändert oder außer Kraft gesetzt werden. Die vorliegende Satzung tritt an dem Datum ihrer Annahme durch dem Gründungsrat in Kraft NÜRNBERG, den 19.03.2008 Der Gründungsrat Robert Katianda, Denis Semenyo Komla, Marie Claude Ekotto, Barbara Steiniger,
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